Selbstverständlich
sind die Erträge aus der Tagesgeldanlage auch im Rahmen der Einkommensteuer
zu versteuern. Bei der Tagesgeldanlage gibt es nur eine Art von
steuerpflichtigem Ertrag, nämlich die erhaltenen Zinsen und Zinseszinsen.
Diese sind im Rahmen der zum 1. Januar 2009 neu eingeführten
Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von pauschal 25 Prozent (bzw. 26,375
Prozent inkl. Solidaritätszuschlag) zu versteuern.
Falls man persönlich einen geringeren Einkommensteuersatz als 25 Prozent hat, werden die Kapitalerträge zu diesem Satz versteuert und nicht zum Satz von 25 Prozent. Allerdings müssen unter Umständen nicht die gesamten Zinsen aus der Tagesgeldanlage versteuert werden, da es nach wie vor eine Sparer-Pauschbetrag gibt. Dieser beträgt derzeit (Stand 2009) 801 Euro für Ledige und 1.602 für zusammen veranlagte Ehepaare. Der Betrag von 801 Euro setzt sich zusammen aus dem Sparerpauschbetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschale von 51 Euro. Falls Sie als Anleger also nicht mehr als 801 Euro im Jahr an Erträgen aus Kapitalvermögen erzielen (Zinsen, Dividenden, Spekulationsgewinne), sind diese Erträge steuerfrei.
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Der Steuerabzug kann entweder im Vorhinein durch das Stellen eines Freistellungsauftrages bei der jeweiligen Bank vermieden werden, oder man kann sich (falls man dieses vergessen hat) im Rahmen der Einkommenssteuer den zuvor ans Finanzamt abgeführten Betrag wieder „zurück holen“. Das die noch vor der Abgeltungssteuer bestehende Spekulationsfrist, durch die unter Umständen Kursgewinne steuerfrei waren, nun nicht mehr besteht, sondern alle Spekulationsgewinne versteuert werden müssen, hat die Tagesgeldanlage nun hinsichtlich der Versteuerung der Erträge auch keinen Nachteil mehr gegenüber anderen Anlageformen, wo der Anleger vor allem Kursgewinne und keine Zinsen erhält.
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