Freistellungsauftrag für Kapitalerträge 2009

EinlagensicherungIm Rahmen der zum 1. Januar diesen Jahres eingeführten Abgeltungssteuer sind alle Einnahmen des Bürgers in Form von Dividenden, Zinsen und auch Spekulationsgewinne mit einem Steuersatz von 25 Prozent zu versteuern. In der Praxis sieht es dann so aus, dass zum Beispiel bei einer Zinsgutschrift aufgrund einer Tagesgeldanlage die Bank direkt die fälligen Steuern von 25 Prozent von diesen Zinserträgen abziehen würde und an das Finanzamt überweist. Damit wäre zugleich auch die Steuerschuld des Anlegers beglichen.

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Grundsätzlich besteht aber nach wie vor ein Freibetrag von 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete), bis zu welchem Einnahmen wie Dividenden, Zinsen und Spekulationsgewinne im Zeitraum eines Jahres steuerfrei sind. Da die Bank aber gesetzlich zunächst einmal verpflichtet ist, die zu zahlende Steuer abzuführen, muss der Anleger einen so genannten Freistellungsauftrag stellen. Dieser bewirkt, dass die Bank die Steuern auf Erträge, die sich von der Höhe her innerhalb des freigestellten Betrages bewegen, nicht mehr an das Finanzamt direkt abführen muss.

Der Freistellungsauftrag muss bestimmte Daten erhalten

Beim Stellen des Freistellungsauftrages gibt es seitens des Kunden allerdings einige Aspekte zu beachten. Zunächst einmal gibt es einige Mindestangaben, die auf jeden Fall auf dem Freistellungsauftrag gemacht werden müssen. Dazu zählen zum Beispiel Name, Adresse und Geburtsdatum der jeweiligen Person, ob man den Auftrag als Lediger oder als Verheiratete erteilt. Zudem muss natürlich die Summe angegeben werden, bis zu welcher die Freistellung vom Steuerabzug erfolgen soll. Es muss nicht stets die maximale Summe von 801 bzw. 1.602 Euro freigestellt werden, sondern viele Kunden haben ihr Kapital natürlich auf mehrere Institute verteilt.

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Somit hat man die Möglichkeit, zum Beispiel der Bank X einen Freistellungsauftrag über 401 Euro und der Fondsgesellschaft Y einen Auftrag über 400 Euro zu erteilen. Wichtig ist dabei für den Kunden nur zu beachten, dass die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge nicht über der Höchstgrenze von 801 bzw. 1.602 Euro liegen darf. Daher sollte man darauf achten, beim jeweiligen Institut nur einen Freistellungsauftrag in der Höhe zu stellen, in welcher auch Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne angefallen sind bzw. anfallen werden. Neben Ledigen und Verheirateten können übrigens auch bereits auf Kinder angelegte Kapitalsumme bzw. die Erträge daraus durch den Freistellungsauftrag vom Steuerabzug befreit werden. Der Freistellungsauftrag ist in diesem Falle von den gesetzlichen Vertretern (in der Regel den Eltern) zu unterschreiben. Dem Kind stehen ebenso wie den Erwachsenen 801 Euro an Freistellungssumme zu.

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