Begriffserklärung: Sparerpauschbetrag - Finanzlexikon

LexikonMit der im Januar 2009 neu eingeführten Abgeltungssteuer wird auch der bisherige Sparerfreibetrag durch den so genannten Sparerpauschbetrag ersetzt, wobei die bisherige Höhe des Frei- bzw. Pauschbetrages allerdings bestehen bleibt. Auch im Rahmen des neuen Sparerpauschbetrages kann der Sparer Kapitalerträge bis zu einer Höhe von insgesamt 801 Euro (Legdige) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete) von der Besteuerung befreien lassen.

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Der Betrag von 801 Euro setzt sich dabei aus dem Sparerpauschbetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschale von 51 Euro zusammen. Unter die Erträge, die mittels des Pauschbetrages vom Steuerabzug bis zur genannten Höhe befreit werden können, fallen in erster Linie Zinsen, Dividenden und seit dem 1. Januar 2009 werden mit der neuen Abgeltungssteuer auch Spekulationsgewinne unabhängig von der Haltedauer der Papiere voll steuerpflichtig, fallen aber natürlich auch unter den anzuwendenden Pauschbetrag.

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Eine weitere Änderung besteht darin, dass nachweislich höhere Werbungskosten als 51 Euro pro Person nun im Gegensatz zum Vorjahr nicht mehr abgesetzt werden können. Da nun zudem die Spekulationsfreigrenze von bisher 512 Euro in den Sparerpauschbetrag integriert wird, kann der Kunde in der Summe nur noch über den Pauschbetrag von 801 Euro verfügen, statt die bisherigen 1.313 Euro (801 Euro Sparerfreibetrag und bis zu 512 Euro Freigrenze Spekulationsgewinne) nutzen zu können.

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