Die Zinsabschlagsteuer gab es bis zum 31.12.2008. Ab dem 1. Januar 2009 wurde die Zinsabschlagsteuer durch die neue Abgeltungssteuer ersetzt. Entgegen der häufig falschen Meinung hat es sich bei der Zinsabschlagsteuer nicht um eine zusätzliche Steuer gehandelt, sondern diese stellte lediglich eine Vorauszahlung auf die im Bereich der Einkommenssteuer anfallende Kapitalertragssteuer dar. Es handelte sich bei der Zinsabschlagsteuer um eine so genannte Quellensteuer, da die Steuer direkt vom Institut an das zuständige Finanzamt abgeführt wurde, wo die steuerpflichtigen Erträge anfielen. Zu diesen Erträgen zählten unter anderem natürlich auch Zinsen, die man für die Anlage auf einem Tagesgeldkonto erhalten hat.
Während die Zinsabschlagsteuer bei Tafelgeschäften auf jeden Fall zunächst abgeführt wurde, konnte sich der Anleger ansonsten bis zur Grenze von 801 Euro pro Person an Zins- oder Dividendeneinnahmen durch das Stellen eines Freistellungsauftrages vor dem Abzug der Steuer schützen. Durch den Freistellungsauftrag wurde bewirkt, dass Zins- und Dividendenerträge bis zur Höhe des Freistellungsauftrages beim jeweiligen Institut nicht von der Zinsabschlagsteuer betroffen waren und der Anleger somit die gesamten Erträge gutgeschrieben bekommen hat.
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Ansonsten wurde die Zinsabschlagssteuer für Tafelgeschäfte in Höhe von 35 Prozent, für Gutschriften auf Konten in Höhe von 30 Prozent berechnet. Diese abgezogenen Steuern konnte der Kunde allerdings im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als bereits gezahlte Steuern verrechnen, oder sich auch zurück erstatten lassen, falls lediglich kein Freistellungsauftrag gestellt wurde, aber der Freibetrag von 801 Euro dennoch nicht ausgeschöpft wurde.
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